Sogenannte "Popularbeschwerden" sind ausgeschlossen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss in Planungs- und Bausachen insbesondere in örtlicher beziehungsweise in räumlicher Hinsicht gegeben sein (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 137 II 30 E. 2.2.2 S. 33). In Fällen, welche die Anwendung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 betreffen, bedient sich das Bundesgericht zur Bestimmung der Beschwerdelegitimation von Anwohnenden einer Formel. Bestimmt wird ein Perimeter, in dem die Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts beträgt.