Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 ist zur Beschwerdeführung befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Wer Beschwerde führen will, muss durch den angefochtenen Entscheid in den eigenen Interessen, das heisst in höherem Mass als die Allgemeinheit, beeinträchtigt sein, weil er eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweist. Sogenannte "Popularbeschwerden" sind ausgeschlossen.