Die Einwohnergemeinde Q._____ hat dem Beschwerdeführer seine auf Fr. 1'100.– (inklusive MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ⅛, das heisst mit Fr. 137.50, zu ersetzen. b) Dem Beschwerdeführer werden seine auf Fr. 1'100.– (inklusive MwSt.) festgesetzten Parteikosten zudem zu ⅛, das heisst mit Fr. 137.50, aus der Staatskasse ersetzt. c) Weitere Parteientschädigungen werden nicht entrichtet. 12 von 12