Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 449.90, insgesamt Fr. 2'449.90, werden zu ¾, das heisst mit Fr. 1'837.40, dem Beschwerdeführer A._____, zu ⅛, das heisst mit 11 von 12 Fr. 306.25, der Einwohnergemeinde Q._____ und zu ⅛, das heisst mit Fr. 306.25, der Staatskasse auferlegt. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– sind dem Beschwerdeführer somit Fr. 162.60 aus der Staatskasse zurückzuerstatten. 3. a)