Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 1'075.–. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers beträgt somit bei vollständigem Obsiegen aufgerundet Fr. 1'100.–. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin inbegriffen (§ 8c AnwT). Hiervon haben die Staatskasse und die Einwohnergemeinde Q._____ dem Beschwerdeführer wegen der begangenen Gehörsverletzung je ⅛, das heisst je Fr. 137.50, zu ersetzen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.