Zur Festlegung der Parteientschädigungen ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Vorliegend sind die exakten Bau- und Rückbaukosten nicht bekannt. Gemäss Baugesuch vom 7. April 1993 betrugen die Erstellungskosten für den Zaun und den nicht mehr verfahrensgegenständlichen Tisch ca. Fr. 800.–. Zusammen mit den übrigen rückzubauenden Bauten und Anlagen kann von Erstellungskosten von geschätzt Fr. 3'000.– sowie Rückbaukosten in gleicher Höhe ausgegangen werden. Der Streitwert beträgt somit insgesamt schätzungsweise Fr. 6'000.–.