Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nach der festgestellten Gehörsverletzung, die geheilt werden konnte, ist es gerechtfertigt, je ⅛ der Verfahrenskosten vorweg der Einwohnergemeinde Q._____ aufzuerlegen beziehungsweise auf die Staatskasse zu nehmen. Die restlichen ¾ der Verfahrenskosten sind entsprechend dem materiellen Ausgang des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.3