Der Zustand der streitbetroffenen Parzelle sowie die darauf errichteten Bauten und Anlagen sind mit den sich in den Akten befindlichen Fotos bestens dokumentiert. Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Bauten und Anlagen spielt zudem vorliegend für die rechtliche Beurteilung eine sehr untergeordnete Rolle. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung eines Augenscheins zu zusätzlichen Erkenntnisgewinnen führen könnte. Der Beschwerdeführer konnte sich zudem im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels einlässlich zur Sache äussern, womit eine zusätzliche Parteibefragung entbehrlich ist.