Insofern besteht keinerlei Anlass, die Verfügung – wie vom Beschwerdeführer beantragt – aufzuheben und zwecks korrekter Unterzeichnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zumal der Beschwerdeführer die Gebührenverfügung materiell nicht beanstandet und eine Aufhebung und Rückweisung demnach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. 8. Antizipierte Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer beantragt an verschiedenen Stellen die Durchführung eines Augenscheins sowie eine Parteibefragung.