Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, war die betreffende Abteilungsleiterin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch beim Departement angestellt und insofern berechtigt, die Verfügung zu unterzeichnen. Daran ändert auch der erst später erfolgte Versand der Gebührenverfügung nichts. Insofern besteht keinerlei Anlass, die Verfügung – wie vom Beschwerdeführer beantragt – aufzuheben und zwecks korrekter Unterzeichnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.