Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gebührenverfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU datiert vom 17. Januar 2022, sei aber erst am 19. September 2022 versendet worden. Sie trage die Unterschrift einer Abteilungsleiterin, welche zum Zeitpunkt des Versands jedoch nicht mehr beim betreffenden Departement beschäftigt gewesen sei. Da zu erwarten sei, dass die Rechnungsstellung durch Personen erfolge, welche beim Departement auch beschäftigt seien, sei dem Beschwerdeführer durch die zuständige Person eine aktuelle Gebührenverfügung zuzustellen (vgl. Beschwerde, S. 20, act. 35).