Diese finanziellen Interessen wiegen aufgrund der vorliegend geringen Erstellungs- und Rückbaukosten allerdings nicht sonderlich schwer und vermögen die öffentlichen, für die Wiederherstellung sprechenden Interessen (Durchsetzung der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, Grundsatz der Rechtsgleichheit, präjudizielle Wirkung) nicht zu überwiegen. Die vorinstanzlich verfügte Anordnung des Rückbaus sämtlicher Bauten mit Ausnahme des Tischs erweist sich daher insgesamt als verhältnis- und rechtmässig. 9 von 12 7. Gebührenverfügung 7.1