Entgegenstehende private Interessen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Diese sind vorliegend im Wesentlichen finanzieller Natur (Verlust der getätigten, unnütz gewordenen Investitionen sowie Kosten für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands). Diese finanziellen Interessen wiegen aufgrund der vorliegend geringen Erstellungs- und Rückbaukosten allerdings nicht sonderlich schwer und vermögen die öffentlichen, für die Wiederherstellung sprechenden Interessen (Durchsetzung der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, Grundsatz der Rechtsgleichheit, präjudizielle Wirkung) nicht zu überwiegen.