Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zuzustimmen, dass auch bei Bauten ausserhalb der Bauzone ein Rückbau unter Umständen unverhältnismässig sein kann. Zu beachten ist jedoch, dass der verfassungsmässige Trennungsgrundsatz und die einheitliche Anwendung des Bundesrechts schwerwiegende öffentliche Interessen darstellen. Die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen ist hier bereits im Bestehen der konkreten Baute zu erkennen. Eine darüber hinausgehende Feststellung einer Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Das Trennungsprinzip ist allein schon deshalb verletzt, weil ausserhalb der Bauzone Bauten bestehen, welche in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind.