Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn die Verwirkung der Rückbaupflicht verneint würde, sei ein Rückbau der seit knapp 30 Jahren existierenden Baute jedenfalls unverhältnismässig. So sei in den nunmehr knapp 30 Jahren, seit die Bauten bestünden, weder die Raumplanung, der Landschaftsschutz noch das öffentliche Gewässer beeinträchtigt worden. In der vorinstanzlichen Interessenabwägung seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvorgänger am Beibehalt der strittigen Bauten zudem völlig ausser Acht gelassen worden. Ein Rückbau der strittigen Bauten sei nicht nötig und stehe in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen.