Der Rückbau muss dabei verhältnismässig sein. Dies ist der Fall, wenn die angeordnete Massnahme geeignet ist, um den verfolgten und im öffentlichen Interesse liegenden Zweck herbeizuführen, sie erforderlich ist, um diesen Zweck zu erreichen und zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in die Stellung des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. ULRICH HÄFE- LIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, N. 320 ff.). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat.