Werden Bauten oder Anlagen ohne oder entgegen einer Baubewilligung erstellt und sind diese auch nachträglich nicht bewilligungsfähig, kann die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Der Rückbau muss dabei verhältnismässig sein.