Bezüglich der bestehenden Treppe zum Bach weist der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hin, dass gemäss Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer BVU eine schmale Treppe zum Bach zwecks Wasserentnahme bewilligungsfähig sei. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Ufervegetation sei das Entfernen der bestehenden Treppe mit anschliessender Erstellung einer neuen Treppe nicht sinnvoll, da die bestehende Treppe sich in die Umgebung einfüge und überwachsen sei. Insofern würde es vorliegend wohl mehr Sinn machen, die bald 30 Jahre existierende Treppe so zu belassen beziehungsweise diese zu dulden (vgl. Replik, S. 5, act. 88).