Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf parlamentarische Vorstösse, welche darauf abzielen, der Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegenzuwirken und eine Verwirkungsfrist, wie sie innerhalb der Bauzone bekannt ist, auch für das Nichtbaugebiet einzuführen (vgl. Replik, S. 5, act. 88). Im Rahmen der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes wurde eine entsprechende Bestimmung beschlossen, welche festhält, dass der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach 30 Jahren verjährt (vgl. BBl 2023 2488). Die Änderung wurde am 29. September 2022 von National- und Ständerat zwar angenommen und es wurde auch kein Referendum ergriffen.