Insofern kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die mit der Erstellung der streitgegenständlichen Bauten getätigten Investitionen inzwischen amortisiert sind. Eine Verlängerung der Rückbaufrist im Sinne einer Berücksichtigung von allfällig erwecktem Vertrauen in die Rechtmässigkeit des Zustands ist daher vorliegend nicht angezeigt. Insofern kann offenbleiben, ob das Verhalten des Gemeinderats ohne Einbezug der kantonalen Behörde überhaupt tauglich war, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen. 5.4