Die approximativen Baukosten für die Umzäunung des Gartens und den Holztisch wurden vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Baugesuch vom 7. April 1993 mit ca. Fr. 800.– beziffert. Die Investitionskosten für die übrigen strittigen Bauten (Treppe zu Bach, Terrainveränderungen, Geräteschrank, verlegte Platten etc.) dürften sich in einem ähnlichen Bereich bewegt haben. Insofern kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die mit der Erstellung der streitgegenständlichen Bauten getätigten Investitionen inzwischen amortisiert sind.