7 von 12 bei der Festlegung der Rückbaufristen mitberücksichtigt wird. Die fraglichen Bauten wurden vorliegend 2001 dokumentiert und bestehen daher seit mindestens 23 Jahren. Der Beschwerdeführer konnte die Bauten während dieser Zeit nutzen. Die Investitionskosten für die strittigen Bauten sind als gering anzusehen. Die approximativen Baukosten für die Umzäunung des Gartens und den Holztisch wurden vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Baugesuch vom 7. April 1993 mit ca. Fr. 800.– beziffert.