Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörden hätten sich mehrfach, insbesondere im Jahr 2001, mit den Bauten auf der streitgegenständlichen Parzelle beschäftigt. Richtig ist, dass der Gemeinderat im Jahr 2001 geprüft hat, ob ein Baugesuch für diverse, noch heute bestehende Bauten eingereicht werden müsste. Mit Entscheid vom 6. August 2001 hielt der Gemeinderat fest, dass kein Baugesuch eingereicht werden müsse (vgl. Beschwerdebeilage 15, act. 30). Wie dargelegt, kann der Vertrauensschutz grundsätzlich nur noch im Rahmen von verlängerten Rückbaufristen berücksichtigt werden, insbesondere indem die Amortisation gemachter Investitionen