"War die Bauherrschaft gutgläubig und hat die Baubehörde durch ihr langjähriges Nichteinschreiten (ausnahmsweise) einen Vertrauenstatbestand geschaffen, kann dem durch Ansetzung einer längeren Wiederherstellungsfrist Rechnung getragen werden, bis zur Amortisation getätigter Investitionen (…)" (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.6). Auch über den Vertrauensschutz kann daher bei nicht bewilligungsfähigen Bauten ausserhalb der Bauzone kein Anspruch auf Duldung abgeleitet werden, sondern dem berechtigten Vertrauen ist im Einzelfall mit verlängerten Rückbaufristen Rechnung zu tragen. 5.3