Zur Frage des Vertrauensschutzes bei nicht bewilligten Bauten ausserhalb des Baugebiets hielt das Bundesgericht zudem fest: "War die Bauherrschaft gutgläubig und hat die Baubehörde durch ihr langjähriges Nichteinschreiten (ausnahmsweise) einen Vertrauenstatbestand geschaffen, kann dem durch Ansetzung einer längeren Wiederherstellungsfrist Rechnung getragen werden, bis zur Amortisation getätigter Investitionen (…)" (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.6).