Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, eine Verwirkungsfrist würde insbesondere den verfassungsmässigen Trennungsgrundsatz und die einheitliche Rechtsanwendung des Bundesrechts infrage stellen (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.5). Auch sei der Rechtssicherheit und -gleichheit am besten gedient, wenn klar sei, dass eine rechtswidrige Nutzung auch dann nicht geduldet werde, wenn diese über eine lange Zeit nicht entdeckt beziehungsweise nicht beanstandet worden sei (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.4). Zur Frage des Vertrauensschutzes bei nicht bewilligten Bauten ausserhalb des Baugebiets hielt das Bundesgericht zudem fest: