Werden also ausserhalb der Bauzone Bauten erstellt, welche weder bewilligt sind noch nachträglich bewilligt werden können, kann während einer unbegrenzten Zeit der Rückbau dieser Bauten angeordnet werden. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, eine Verwirkungsfrist würde insbesondere den verfassungsmässigen Trennungsgrundsatz und die einheitliche Rechtsanwendung des Bundesrechts infrage stellen (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.5).