Mit BGE 147 II 309 vom 28. April 2021 legte das Bundesgericht fest, dass die Verwirkungsfrist von 30 Jahren, nach welcher innerhalb der Bauzone eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei festgestellten illegalen Bauten nicht mehr gefordert werden kann, in der Landwirtschaftszone nicht anwendbar sei. Werden also ausserhalb der Bauzone Bauten erstellt, welche weder bewilligt sind noch nachträglich bewilligt werden können, kann während einer unbegrenzten Zeit der Rückbau dieser Bauten angeordnet werden.