Es kann daher als unbestritten angesehen werden, dass die strittigen Bauten nachträglich nicht bewilligungsfähig sind. Der Vollständigkeit halber ist immerhin an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Bauten ausserhalb der Bauzone befinden und der Hobbylandwirtschaft dienen, womit sie gemäss Art. 34 Abs. 5 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 grundsätzlich nicht zonenkonform sind. Auch eine Standortgebundenheit gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 liegt offenkundig nicht vor, womit die Bauten von der Vorinstanz zu Recht als nicht nachträglich bewilligungsfähig beurteilt wurden. 5.2