Nicht Thema der Beschwerde ist die Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der betreffenden Bauten, welche von der Abteilung für Baubewilligungen BVU verneint wurde. Eine nachträgliche Bewilligung der bereits erstellten, nicht bewilligten Bauten wird vom Beschwerdeführer vorliegend nicht beantragt. Subsubeventualiter wird lediglich beantragt, dass nicht bewilligte Bauten bestehen bleiben dürfen. Es kann daher als unbestritten angesehen werden, dass die strittigen Bauten nachträglich nicht bewilligungsfähig sind.