Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bauten seien – sofern diese nicht bereits rechtmässig bewilligt seien – von den zuständigen Behörden über eine längere Zeit geduldet worden, weshalb die Anordnung des Rückbaus aufgrund des Vertrauensschutzes nicht mehr möglich sei. Insbesondere habe im Jahr 2001 eine umfassende Bestandesaufnahme durch die Gemeinde stattgefunden. Auch der Kanton habe sich mehrere Male mit dem Grundstück beschäftigt. Die errichteten Bauten seien ausführlich dokumentiert und mit Entscheid vom 6. August 2001 habe der Gemeinderat ausdrücklich festgehalten, dass keine Baubewilligung erforderlich sei, da die Bauten bereits bewilligt seien. Dies