Dem Entscheid kann einzig entnommen werden, dass die Einzäunung des bestehenden Gartens und der Holztisch bereits bewilligt seien. Eine entsprechende Feststellung betreffend die übrigen Bauten fehlt im betreffenden Entscheid. Das Baugesuchsverfahren aus dem Jahr 2001 kann somit für diese übrigen Bauten höchstens unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden. 5. Duldung/Verwirkung 5.1