Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich der Tisch sowie eine Gerätekiste bescheidenster Ausführung als bewilligt gelten, wobei letztere jedoch heute nicht mehr besteht. Für sämtliche übrigen Bauten auf Parzelle aaa liegen keine rechtsgültigen Baubewilligungen vor. Daran vermag auch der Entscheid des Gemeinderats vom 6. August 2001 nichts zu ändern, in welchem lediglich festgestellt wird, dass für die dokumentierten Bauten kein Baugesuch einzureichen ist (vgl. Beschwerdebeilage 15, act. 30). Dem Entscheid kann einzig entnommen werden, dass die Einzäunung des bestehenden Gartens und der Holztisch bereits bewilligt seien.