Ein Ersatzbau muss in seinen Ausmassen dem ursprünglichen Bau entsprechen und am gleichen Ort errichtet werden. Beides ist vorliegend klarerweise nicht der Fall, womit die am 21. März 1994 erteilte Bewilligung für eine Gerätekiste bescheidenster Ausführung nicht für den Geräteschrank gelten kann. Da die mit der entsprechenden Bewilligung genehmigte Gerätekiste gemäss Angaben des Beschwerdeführers somit bereits beseitigt ist, bildet diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.5