Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, der Geräteschrank stelle einen Ersatz für die zwei im Jahr 1994 bewilligten Gerätekisten dar. Der Ersatz sei vor über 20 Jahren erfolgt. Die Masse des Geräteschranks würden 1,80 m x 1,20 m x 1 m betragen. Es handle sich um eine Kleinstbaute, welche sich in keiner Weise auf die Umgebung auswirke (vgl. Replik, S. 8, act. 85). Sollte der Beschwerdeführer daraus ableiten wollen, der Geräteschrank sei damit als bewilligt anzusehen, ist dies nicht zutreffend. Ein Ersatzbau muss in seinen Ausmassen dem ursprünglichen Bau entsprechen und am gleichen Ort errichtet werden.