Das Fehlen einer kantonalen Zustimmung bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone stellt einen schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel dar, welcher zur Nichtigkeit der betroffenen Verfügung führt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2010.329 vom 16. November 2011 E. 1.2.3.1). Diese Nichtigkeit ist jederzeit und von Amts wegen zu beachten, weshalb nach dem Gesagten für den erstellten Zaun entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine rechtsgültige Baubewilligung vorliegt, womit sich für die Vorinstanz die Frage eines allfälligen Widerrufs zu Recht gar nicht stellte. 4.4