Damit ist aber erstellt, dass für den errichteten, streitgegenständlichen Zaun eine kantonale Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Das Fehlen einer kantonalen Zustimmung bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone stellt einen schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel dar, welcher zur Nichtigkeit der betroffenen Verfügung führt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2010.329 vom 16. November 2011 E. 1.2.3.1).