Dass es sich beim später erstellten und nun streitgegenständlichen Zaun aufgrund seiner auf Dauer ausgerichteten Ausführung mit massiven Pfosten nicht um einen Weidezaun handelt, kann als unbestritten angesehen werden. Führt der Beschwerdeführer doch aus, für einen Weidezaun wäre womöglich gar keine Baubewilligung erforderlich gewesen (vgl. Replik, S. 7, act. 86), womit er selbst bestätigt, dass der streitgegenständliche Zaun keinen Weidezaun darstellt. Damit ist aber erstellt, dass für den errichteten, streitgegenständlichen Zaun eine kantonale Zustimmung erforderlich gewesen wäre.