5 von 12 bei der zu umzäunenden Parzelle nicht um eine Weide handelte, kam damals nur eine analoge Bewilligung in Betracht, wobei jedoch sämtliche übrigen Voraussetzungen, also insbesondere die Ausführung des Zauns, einem klassischen Weidezaun entsprechen mussten. Dass es sich beim später erstellten und nun streitgegenständlichen Zaun aufgrund seiner auf Dauer ausgerichteten Ausführung mit massiven Pfosten nicht um einen Weidezaun handelt, kann als unbestritten angesehen werden.