Die Baubewilligung vom 19. April 1993 hält betreffend den Zaun in E. 2 fest: "Gemäss Auskunft der Baugesuchszentrale muss das Gesuch nicht eingereicht werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Bachabstand eingehalten wird, und dass die Pfähle nicht einbetoniert werden, sodass die Einzäunung analog eines Weidezaunes bewilligt werden kann." (vgl. Beschwerdebeilage 6, act. 30). Aus der Baubewilligung geht somit klar hervor, dass grundsätzlich nur eine Einzäunung analog einem Weidezaun ohne Zustimmung der Baugesuchszentrale bewilligt werden konnte. Da es sich