Die Abteilung für Baubewilligungen BVU führt aus, 1993 sei ein Zaun analog einem Weidezaun bewilligt worden. Nur unter dieser Voraussetzung habe gemäss Auskunft der damaligen Baugesuchszentrale das Gesuch nicht dem Kanton eingereicht werden müssen. Der später vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erstellte Zaun entspreche nicht der gemäss kantonaler Auskunft zulässigen Ausführung; weder damals noch heute habe man das unter einem Weidezaun verstanden beziehungsweise verstehe man dies unter einem Weidezaun (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligungen BVU, S: 2, act. 70).