Der Beschwerdeführer macht geltend, auch der bestehende Zaun sei mit Entscheid vom 19. April 1993 bewilligt und daraufhin entsprechend dieser Bewilligung erstellt worden. Bei der Erstellung des Zauns sei lediglich das Einbetonieren der Pfosten untersagt gewesen; zudem habe der Gewässerabstand eingehalten werden müssen. Entgegen der Ansicht der Abteilung für Baubewilligungen BVU sei auch nicht nur ein Zaun analog einem Weidezaun bewilligt worden. Zumal fraglich sei, ob für eine Einzäunung analog einem Weidezaun überhaupt eine Baubewilligung hätte eingeholt werden müssen (vgl. Replik, S. 7, act. 86).