Diese sind auch nicht in der Bauabnahme vom 17. Februar 1994 (vgl. Beschwerdebeilage 7, act. 30) aufgeführt. Platten unterhalb eines Tischs gehören nicht selbstverständlich zur Baubewilligung für den Tisch, wie dies der Beschwerdeführer ausführt (vgl. Beschwerde, S. 5, act. 50). Ein Tisch kann ohne Weiteres auch auf einem natürlichen Untergrund aufgestellt werden. Hinweise, dass die Platten unterhalb des Tischs in der Bewilligung mit enthalten wären, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer reichte dazu auch keine Unterlagen ein. Da die Platten weder ausdrücklich in der Bewilligung vom 19. April 1993 erwähnt sind noch