Unbestritten ist, dass der Holztisch mit Entscheid vom 19. April 1993 bewilligt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 6, act. 30). Dieser ist entsprechend auch von der angefochtenen Rückbauverfügung ausgenommen und bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nicht Bestandteil der Baubewilligung vom 19. April 1993 bildeten hingegen die Platten, auf welchen der Tisch gemäss Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstellung platziert wurde (vgl. Beschwerde, S. 5, act. 50). Diese sind auch nicht in der Bauabnahme vom 17. Februar 1994 (vgl. Beschwerdebeilage 7, act. 30) aufgeführt.