Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bauten auf der streitgegenständlichen Parzelle seien bereits bewilligt. So sei am 19. April 1993 eine Baubewilligung für einen Holztisch und einen Zaun erteilt und in der Folge umgesetzt worden. Von dieser Bewilligung seien – wie sich auch aus der Bauabnahme ergebe – logischerweise auch die Platten unter dem Tisch mitumfasst gewesen. Am 28. Februar 1994 seien dann zwei Gerätekisten bewilligt worden. Diese seien durch den heute bestehenden Geräteschrank ersetzt worden (vgl. Replik, S. 8, act. 85).