AGVE 1997 S. 374). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (vgl. BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2, mit Hinweisen). Wird die Heilungsmöglichkeit bejaht, so ist die Gehörsverletzung jedenfalls beim Kostenentscheid zu berücksichtigen (AGVE 1974 S. 362).