Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Abteilung für Baubewilligungen BVU und den Gemeinderat vor, indem diese sich in keiner Weise mit den geltend gemachten früheren Baugesuchsverfahren beziehungsweise Baubewilligungen auseinandergesetzt haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 120 Ib 383 mit Hinweisen). Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich;