Dass sowohl die Abteilung für Baubewilligung BVU als auch der Gemeinderat in ihren Entscheiden über diese Frage hinweggingen, stellt eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU und der Gemeinderat hätten in ihren Entscheiden begründen müssen, weshalb vorliegend von nicht bewilligten Bauten auszugehen war, obwohl der Beschwerdeführer dies substantiiert und unter Vorlage einer rechtskräftigen Baubewilligung sowie Berufung auf frühere Bewilligungsverfahren bestritten hat.