Die Frage, ob eine Baute bereits bewilligt ist, ist jedoch zentral, fällt ein (nachträgliches) Baugesuchsverfahren doch ausser Betracht, wenn die entsprechende Baute bereits bewilligt ist. Dass sowohl die Abteilung für Baubewilligung BVU als auch der Gemeinderat in ihren Entscheiden über diese Frage hinweggingen, stellt eine Verletzung der Begründungspflicht dar.