Der Beschwerdeführer verwies jedoch bereits mit Begleitschreiben zum Baugesuch vom 3. Januar 2021 auf die Baubewilligungsverfahren aus den Jahren 1993 und 2001 und legte die entsprechenden Entscheide des Gemeinderats bei. Im erwähnten Schreiben führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass seiner Ansicht nach basierend auf den Entscheiden des Gemeinderats die streitgegenständlichen Bauten bereits bewilligt seien, soweit diese überhaupt einer Bewilligung bedürften. Die Frage, ob eine Baute bereits bewilligt ist, ist jedoch zentral, fällt ein (nachträgliches) Baugesuchsverfahren doch ausser Betracht, wenn die entsprechende Baute bereits bewilligt ist.